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Metallbildner - Johannes Ganske

(Büro)

Waldstraße 9

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Urheberrecht

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Allgemeine Werkvertragsbedingungen Johannes Ganske-JOGA

 

A. Allgemeines

 

1. Für die Werkleistungen von Johannes Ganske (nachfolgend „JoGa“) gelten diese Bedingungen. Die Bedingungen sind nicht nur Bestandteil einer Vereinbarung mit dem Besteller, sie gelten zugleich für sämtliche späteren Vereinbarungen über Maschinenarbeiten mit dem Besteller, ohne dass es einer zusätzlichen Erklärung bedarf.

 

2. Schadensersatzansprüche, die nicht auf dem Produkthaftungsgesetz beruhen, werden ausgeschlossen, soweit sie nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz oder auf der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalspflichten) oder Beschaffenheitsangaben beruhen oder garantierte Ansprüche betreffen oder die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit betreffen. Das gleiche gilt für sämtliche gegen die gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der JOGA in Betracht kommenden Ansprüchen.

 

3. Andere und diesen AGBs widersprechende AGBs werden nicht Vertragsbestandteil, soweit sie nicht JOGA begünstigen. Wenn sie begünstigen, werden nur die JOGA begünstigen Teile Vertragsbestandteil. Andere als die genannten Bedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn JOGA ihrer Einbeziehung nicht ausdrücklich widerspricht.

 

 

 

B. Ausführung der Arbeiten, Gewährleistung

 

1. Der Besteller hat JOGA unverzüglich Gelegenheit zu geben, Mängel zu beseitigen, die JOGA zu vertreten hat. Dasselbe gilt uneingeschränkt bei zugesicherten Eigenschaften. JOGA darf vor Minderung und Rücktritt mehrere – mindestens zwei - Nachbesserungsversuche unternehmen, soweit dies dem Besteller zumutbar ist.

 

2. Werklieferungsverträge mit Unternehmern stehen unter Selbstbelieferungsvorbehalt. Fristen von Unternehmern gegen JOGA beginnen erst nach Selbstbelieferung zu laufen, wenn nichts anderes vereinbart ist.

 

 

 

C. Berechnung und Zahlung des Werklohns, Abtretung zur Sicherung der Werkforderung

 

1. Grundlage für die Berechnung des Werklohnes sind die Angaben in der Preisliste, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages gilt und dem Besteller bekannt ist, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart wird.

 

2. Alle Preise sind zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen, soweit diese nicht bereits vertraglich vereinbart oder ausgeschlossen wurde. Für Verbraucher sind Preise inklusive Mehrwertsteuer ausgewiesen.

 

3. Forderungen der JOGA sind sofort nach Abnahme und Zugang einer Rechnung fällig. Wird in der Rechnung der JOGA eine nach dem Kalender bestimmte Frist festgesetzt, so befindet sich der Besteller nach Ablauf dieser Frist für die Zahlung im Verzug, soweit bereits eine Abnahme erfolgt ist. Dieses gilt unabhängig davon, daß spätere Zahlungsaufforderungen folgen können. Ohne Fristsetzung sind Zahlungen sofort fällig, der Besteller befindet sich dann nach einem Monat im Zahlungsverzug. JOGA steht das Recht zu, einen höheren Schaden geltend zu machen.

 

4. Die Sondervereinbarungen über den Preis, die zugunsten des Bestellers von der gültigen Preisliste abweichen, gelten nur bei Einhaltung folgender Bedingungen:

 

a) Der Besteller muss die laufenden Rechnungen/Zwischenrechnungen innerhalb der jeweils gesetzten Frist bezahlen.

 

b) Wird keine der Bedingungen oder nur eine Bedingung erfüllt, so gelten die Preise der beim Vertragsschluß gültigen Preisliste von Anfang an als vereinbart.

 

5. Der Besteller tritt zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Werklohnforderungen in Höhe des vereinbarten Werklohnes abzüglich einer gezahlten Kaution oder Anzahlung oder unbedingten, unbefristeten und unbeschränkten Sicherheitsleistung die ihm zustehenden oder künftigen Forderungen gegenüber Dritten, bei denen er oder Dritte die Werkleistung der JOGA einsetzen oder erbringen, an JOGA ab, die diese Abtretung auch in dinglicher Hinsicht annimmt. Die Abtretung erfolgt nur erfüllungshalber. JOGA verpflichtet sich, in Höhe der durch den Dritten gezahlten Beträge den Besteller von seiner Forderung gegenüber JOGA freizustellen. Erfüllt der Dritte den an JOGA abgetretenen Anspruch durch Leistung an den Besteller, so ist der Besteller Treuhänder und hat das so erlangte unverzüglich an JOGA abzuführen.

 

Wird der Besteller Eigentümer des Werkes, vereinbaren Besteller und JOGA bereits jetzt, dass JOGA am Werk ein Pfandrecht wegen ihrer bestehenden oder künftigen Werklohnforderung am Werk in dieser Höhe zustehen soll. JOGA nimmt die Bestellung des Pfandrechts für die künftige oder bestehende Forderung am Werk an.

 

6. Eine Aufrechnung mit der Forderung der JOGA ist nur dann zulässig, wenn dem Besteller ein rechtskräftig festgestellter oder vor Gericht gebrachter entscheidungsreifer Anspruch gegen JOGA zusteht oder der Anspruch von JOGA unbestritten ist und der Besteller Unternehmer ist. Das Zurückbehaltungsrecht ist gegenüber JOGA ausgeschlossen, soweit dem Besteller nicht ein rechtskräftig festgestellter oder vor Gericht gebrachter entscheidungsreifer Anspruch gegen JOGA zusteht oder der Anspruch nicht durch JOGA bestritten ist und der Besteller Unternehmer ist.

 

11. JOGA behält sich bis zur Bezahlung durch den Besteller das Eigentum an den gelieferten Sachen vor, wenn diese nicht fest mit Sachen oder Grund und Boden verbunden sind.

 

12. Leistet der Besteller nicht nach Mahnung mit Fristsetzung vereinbarte Abschlagszahlungen, so ist JOGA berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit des Bestellers zu verlangen, soweit der Besteller Unternehmer ist. Das gleiche gilt nach Mahnung mit Fristsetzung für den Fall, daß sich der Besteller aus anderen Verträgen mit JOGA im Zahlungsverzug befindet.

 

13. Wenn Tatsachen vorliegen, aus denen Zahlungsschwierigkeiten des Bestellers erkennbar sind, kann JOGA die Stellung einer geeigneten Sicherheit verlangen, soweit nicht anderweitig Sicherheit durch den Besteller geleistet wird. Dieses Recht kann der Besteller durch Stellung einer Kaution in Forderungshöhe abwenden. Bis zur Stellung der Sicherheit ist JOGA zur Zurückbehaltung ihrer Leistung berechtigt.

 

D. Pflichten des Bestellers in besonderen Fällen

 

1. Die Abtretung der Rechte aus dem Vertrag bedarf ebenso der Zustimmung von JOGA wie das Einräumen von Rechten irgendwelcher Art gegenüber Dritten am Werk.

 

2. Für den Fall, daß Dritte Rechte in Form von Pfändungen oder andere Rechte am Werk geltend machen, ist der Besteller verpflichtet, JOGA unverzüglich durch Einschreiben davon zu unterrichten und den Dritten von dem bestehenden Pfandrecht in Kenntnis zu setzen.

 

3. Bei Verstoß gegen die vorgenannten Pflichten ist der Besteller für die JOGA daraus entstehenden Schäden ersatzpflichtig.

 

4. Der Besteller stellt JOGA wegen urheberrechtlicher Fragen bei der Herstellung des Werkes von der Haftung frei, soweit die Haftung JOGAs deswegen nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz oder auf der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten beruht oder JOGA als Verkäufer die Urheberrechtsverletzung zu vertreten oder das Urheberrecht garantiert hat.

 

5. JOGA ist zur Lagerung und Sicherung von Material und Maschinen für den Umfang ihrer Leistung am Ausführungsort der Werklieferung / des Werkes berechtigt. Der Besteller hat Mehrkosten zu tragen, die JOGA dafür entstehen, wenn dies nicht möglich ist.

 

 

 

E. Abnahme / Vollendung / Fristen

 

1. Das Abnahmeverlangen der JOGA besteht auch im Vorlegen eines Rapport-, Ablieferungs- oder Wiegescheines oder einer Rechnung oder einer Teilrechnung oder einer Schlussrechnung. Die Frist des Bestellers zur Abnahme beträgt 5 Werktage nach Zugang des Abnahmeverlangen der JOGA, falls nicht anders vereinbart und der Besteller Unternehmer ist.

 

2. Wird das Werk des Bestellers durch JOGA für einen Dritten hergestellt, gilt dessen Abnahme im Verhältnis zum Besteller auch im Verhältnis zwischen JOGA und Besteller als Abnahme. Dasselbe gilt von einer Vollendung sowie von Teilabnahmen und Teilvollendungen.

 

3. Die Frist nach § 641 Abs. 2 Nr. 3 BGB beträgt fünf Werktage, wenn der Besteller Unternehmer ist.

 

4. Der Abnahme steht eine Fertigstellungsbescheinigung nach § 641a BGB in der weggefallenen alten Fassung gleich.

 

5. Der Abnahme / Teilabnahme stehen durch den Besteller oder seinen Angestellten unterzeichnete Rapportscheine der JOGA oder sonstiger Scheine gleich.

 

6. Für Mängelrügen gilt bei Unternehmern § 377 HGB, wenn nicht bei der Abnahme der Mangel bereits erkennbar war.

 

7. Der Besteller bleibt Eigentümer des durch ihn gelieferten Materials oder Abfalls und muss, falls erforderlich, vor Ort JOGA alle öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Genehmigungen oder Anweisungen nachweisen.

 

 

 

H. Sonstige Bestimmungen

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Vertragsparteien aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen bzw. Streitigkeiten ist, soweit der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, sowie für den Fall, daß der Besteller keinen Gerichtsstand im Inland hat, der Geschäftssitz JOGAs.

 

 

 

I. Hinweise mögliche auf Gewährleistungen Dritter

 

Es kann sein, dass Hersteller- oder andere Garantien durch den Einbau von JOGA-Teilen eingeschränkt werden oder erlöschen. Sie müssten in jedem Fall - falls Sie dies wünschen - selbst klären, ob hierdurch sich Einschränkungen dieser Garantien ergeben.

 

 

 

J. HINWEISE auf Abnahmepflichten

 

Soweit die von JOGA hergestellten Teile im Straßenverkehr oder in sonst abnahmepflichtigen Verwendungen eingesetzt werden, sind entsprechende Prüfungen vornehmen zu lassen - durch Sie und vor Einsatz des Teiles. JOGA ist NICHT verpflichtet, eine solche Prüfung vornehmen zu lassen. Soweit eine solche Prüfung aber durch JOGA vorgenommen wird, haftet JOGA nicht für den Erfolg dieser Prüfung, soweit dies nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich Pflichten verletzt oder die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit betrifft.

 

 

 

K. MONTAGEHINWEISE

 

Wenn JOGA Montagehinweise erteilt, sind diese zu beachten. Falls darin Fehler enthalten sind, verpflichtet sich der Kunde, JOGA unverzüglich darauf hinzuweisen.

 

 

 

L. Schutzrechte

 

Alle Rechte an den Werken, Plänen, Vervielfältigungen und Entwürfen liegen bei Johannes Ganske. Dasselbe gilt für die Modelle.